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Landtagswahl
Wie bei der Bundestagswahl haben die wahlberechtigten Personen jeweils zwei Stimmen. Mit der sog. Erststimme können sie direkt eine Kandidatin oder einen Kandidaten in ihrem Wahlkreis wählen und mit der Zweitstimme entscheiden sie über die Landeslisten von Parteien.
Das aktive (wählen) und das passive (gewählt werden) Wahlrecht zur Landtagswahl sind in Niedersachsen an die Vollendung des 18. Lebensjahres und die deutsche Staatsbürgerschaft geknüpft. Zudem muss die Person mindestens seit drei Monaten (wählen) bzw. sechs Monaten (gewählt werden) mit dem Hauptwohnsitz in Niedersachsen gemeldet sein. Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedsstaaten sind bei Landtagswahlen nicht wahlberechtigt.
Die Amtszeit der (mindestens 135) Landtagsabgeordneten beträgt 5 Jahre. Die Abgeordneten wählen aus ihrer Mitte die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten. Diese/r ernennt wiederum die Minister*innen der Landesregierung. Der Landtag wirkt an der Regierungsbildung mit, beschließt über den Haushalt, verabschiedet die Landesgesetze und kontrolliert die Landesregierung.
Niedersächsischer Landtag (Parlament des Bundeslandes Niedersachsen)
Ausführliche Informationen für Wählerinnen und Wähler erhalten Sie u.a. auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.
