Seiteninhalt
Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Wahl des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin sind Deutsche und Staatsangehörige eines anderen EU-Landes
- wenn sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Göttingen haben,
- nicht durch eine Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde stehen oder einen Wahlschein haben.
Wahlberechtigte Personen stehen automatisch im Wählerverzeichnis, wenn sie sich rechtzeitig in ihrer Gemeinde angemeldet haben.
Personen, die im Wählerverzeichnis stehen, bekommen eine Wahlbenachrichtigung. Personen, die keine Benachrichtigung bekommen, fragen bitte bei der Stadt Göttingen nach:
- Per E-Mail: wahlen@goettingen.de
- Per Telefon: 0551 400-5080
Bekommt kein Bewerber oder keine Bewerberin mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, gibt es eine Stichwahl. Bei Stichwahlen reicht dem Sieger oder der Siegerin eine einfache Mehrheit. Einfache Mehrheit heißt: Der Bewerber oder die Bewerberin mit den meisten Stimmen gewinnt. Die Rechtsgrundlage für die Stichwahl ist Paragraf 45 b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes.
Formulare für Wahlvorschläge:
Anlage 05a - Wahlvorschlag Direktwahl
Anlage 08 Zustimmungserklärung Direktwahl
Anlage 11a Niederschrift Aufstellungsversammlung Direktwahl
